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Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung: Das Finanzamt wartet auf Ihre Erklärung

Mit diesem Brief teilt das Finanzamt mit, dass eine von Ihnen erwartete Steuererklärung nicht eingegangen ist, und setzt ein Datum für die Abgabe. Es ist eine Erinnerung – noch kein Zuschlag, kein Zwangsgeld und keine Schätzung.

Wie ernst: RoutineAuch bekannt als: Erinnerung zur Abgabe, Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung

Das Finanzamt geht davon aus, dass Sie zur Abgabe verpflichtet sind – zum Beispiel als Freiberufler oder nach bestimmten Lohnsteuer-Konstellationen – und dass die Erklärung fehlt. Der Brief nennt ein Datum, bis zu dem sie eingereicht werden soll.

Die gesetzlichen Abgabefristen stehen in AO §149: Für Verpflichtete sieben Monate nach Jahresende – also der 31. Juli des Folgejahres – oder, mit steuerlicher Beratung, der letzte Februartag des übernächsten Jahres.

Die Erinnerung selbst ist noch keine Sanktion. Sie kündigt aber an, was folgen kann: Verspätungszuschlag, Zwangsgeld und die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.

Wer ihn verschickt

Ihr örtliches Finanzamt.

Briefkopf des Finanzamts, ein Betreff wie „Erinnerung an die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2025“, Ihre Steuernummer, eine Abgabefrist – und Hinweise auf Verspätungszuschlag, Zwangsgeld und Schätzung für den Fall der Nichtabgabe.

Die Frist

Eine einheitliche Frist gibt es für dieses Schreiben nicht: Maßgeblich ist das Abgabedatum, das das Finanzamt im Brief setzt. Die zugrunde liegenden gesetzlichen Abgabefristen stehen in AO §149 – sieben Monate nach Jahresende bzw. mit steuerlicher Beratung der letzte Februartag des übernächsten Jahres.

Wenn Sie nichts tun

Das Finanzamt kann dann dreierlei: (1) einen Verspätungszuschlag festsetzen – 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 25 € pro Monat bei Jahreserklärungen, bis zu 25.000 € (AO §152); (2) ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 € androhen und festsetzen, um die Abgabe zu erzwingen (AO §§328, 329, 332, 333); und (3) Ihre Besteuerungsgrundlagen schätzen (AO §162) – wobei die Abgabepflicht auch danach bestehen bleibt (AO §149 Abs. 1 Satz 4).

Wie es eskaliert

  1. 01Ein Verspätungszuschlag entsteht (AO §152).
  2. 02Schriftliche Zwangsgeldandrohung mit Frist (AO §332), danach wird das Zwangsgeld festgesetzt (AO §333).
  3. 03Schätzungsbescheid: Das Finanzamt schätzt Ihr Einkommen, in der Regel zu Ihrem Nachteil (AO §162).
  4. 04Die geschätzte Steuer wird wie jede festgesetzte Steuer erhoben und vollstreckt (AO §240, §259).

Ihre Möglichkeiten im Verfahren

  • Die Erklärung kann bis zu dem im Brief genannten Datum eingereicht werden – elektronisch oder auf Papier, je nach Verpflichtung.
  • Vor Ablauf der Frist kann beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragt werden.
  • Ist ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann die längere Beraterfrist des AO §149 gelten – dem Finanzamt lässt sich mitteilen, wer die Vertretung übernimmt.

Häufige Fragen

Ist das schon eine Strafe?

Nein. Die Erinnerung selbst ist keine Sanktion. Verspätungszuschlag (AO §152), Zwangsgeld (AO §§328, 329) und Schätzung (AO §162) sind mögliche nächste Schritte, wenn die Erklärung ausbleibt.

Welche gesetzliche Abgabefrist gilt eigentlich?

Für Verpflichtete sieben Monate nach Jahresende – der 31. Juli des Folgejahres – oder mit steuerlicher Beratung der letzte Februartag des übernächsten Jahres (AO §149).

Was passiert, wenn das Finanzamt einfach schätzt?

Die Schätzung (AO §162) ersetzt die Erklärung nicht: Die Abgabepflicht bleibt auch danach bestehen (AO §149 Abs. 1 Satz 4).

Quellen

Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.