Sozialversicherung · Deutschland

Beitragsrückstand: Wenn die Krankenkasse mahnt

Diese Mahnung fordert unbezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge plus Säumniszuschläge. Besonders relevant für Selbstzahler: Ab zwei Monatsbeiträgen Rückstand trotz Mahnung ruht der Leistungsanspruch – die Kasse zahlt dann nur noch eine Grundversorgung.

Wie ernst: Handeln nötigAuch bekannt als: Beitragsrückstand, Säumniszuschlagsmitteilung der Krankenkasse, letters from TK, AOK, Barmer, DAK about 'rückständige Beiträge'

Absender ist Ihre gesetzliche Krankenkasse – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzieht. Betroffen sind vor allem Selbstständige und freiwillig Versicherte, die ihre Beiträge selbst zahlen.

Auf den Rückstand kommen gesetzliche Säumniszuschläge: 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand (SGB IV §24).

Die eigentliche Gefahr für Selbstzahler steht in SGB V §16 Abs. 3a: Erreicht der Rückstand zwei Monatsbeiträge und bleibt er trotz Mahnung offen, „ruht“ der Leistungsanspruch. Die Kasse übernimmt dann nur noch die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Früherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

Wer ihn verschickt

Ihre gesetzliche Krankenkasse (z. B. TK, AOK, Barmer) – eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzieht; besonders relevant für Selbstständige und freiwillig Versicherte, die selbst zahlen.

Briefkopf der Krankenkasse mit Ihrer Versichertennummer, Wörter wie „Mahnung“, „Beitragsrückstand“, „Säumniszuschlag“, ein Zeitraum und Betrag des Rückstands – und oft eine Warnung vor dem „Ruhen des Leistungsanspruchs“ oder der Abgabe an die Vollstreckung.

Die Frist

Eine gesetzliche Zahlungsfrist enthält die Mahnung nicht – maßgeblich ist das von der Kasse aufgedruckte Zahlungsdatum. Die Ruhens-Sanktion setzt einen Rückstand von zwei Monatsbeiträgen voraus, der trotz Mahnung offen bleibt (SGB V §16 Abs. 3a).

Wenn Sie nichts tun

Die Säumniszuschläge laufen mit 1 % je angefangenem Monat weiter (SGB IV §24; auf Rückstände unter 150 € werden sie nicht erhoben, wenn sie gesondert anzufordern wären). Bei zwei Monatsbeiträgen Rückstand trotz Mahnung ruhen die Leistungen – außer der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände, Früherkennungsuntersuchungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (SGB V §16 Abs. 3a). Das Ruhen endet sofort mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung – und es gilt nicht für Versicherte, die im Sinne des Sozialrechts hilfebedürftig sind.

Wie es eskaliert

  1. 01Monatliche Säumniszuschläge (SGB IV §24).
  2. 02Ruhen des Leistungsanspruchs – die reguläre medizinische Versorgung ist nicht mehr gedeckt, es bleibt eine Grundversorgung (SGB V §16 Abs. 3a).
  3. 03Die Schuld wächst weiter und wird von der Kasse eingezogen – der konkrete Vollstreckungsweg wurde in den ausgewerteten Quellen nicht verifiziert.
  4. 04Die Mitgliedschaft selbst endet nicht – die Beiträge laufen weiter auf, während die Leistungen ruhen.

Ihre Möglichkeiten im Verfahren

  • Der in der Mahnung aufgeführte Rückstand kann gezahlt werden.
  • Mit der Kasse kann eine Ratenzahlung vereinbart werden – die Leistungen leben sofort mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung wieder auf (SGB V §16 Abs. 3a).
  • Wer Sozialleistungen bezieht oder beziehen könnte, kann das der Kasse mitteilen – das Ruhen gilt nicht für Mitglieder, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II/XII sind (SGB V §16 Abs. 3a).
  • Ist das Einkommen gesunken, kann bei der Kasse eine Neuberechnung der Beitragsgrundlage angefragt werden (ein von den Kassen angebotener Mechanismus; gesetzliche Details hier nicht ausgewertet).

So antworten Sie

Mögliche Antworten

  • Widerspruch einlegenWiderspruch gegen den Beitragsbescheid / Säumniszuschlagsbescheid · § 84 SGG
  • Ratenzahlung beantragenAntrag auf Stundung oder Ratenzahlung der Beitragsrückstände · § 76 Abs. 2 SGB IV
  • Um Klärung bittenMitteilung der Hilfebedürftigkeit / Antrag auf Neufestsetzung der Beitragshöhe · § 16 Abs. 3a SGB V
  • Zahlung bestätigenZahlungsnachweis / Klärung des Beitragskontos

Wohin und wie

  • Brief an die Stelle, die den Bescheid erlassen hat
  • Einschreiben (Übergabe-Einschreiben / Einschreiben mit Rückschein)
  • Telefax
  • Widerspruch zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle
  • Elektronische Form nach §36a Abs. 2 SGB I / Nutzerkonto nach §9a Abs. 5 OZG
  • Einfache E-Mail
  • Telefon

Damit es zählt

Eine Antwort ist nur dann fristgerecht, wenn sie die Stelle erreicht hat, die den Bescheid erlassen hat — mit einer Erweiterung: §84(2) SGG wahrt die Frist auch, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, einer deutschen Konsularbehörde oder einem Seemannsamt eingeht. §84(1) SGG gibt einen Monat ab Bekanntgabe, drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland, und lässt den Widerspruch schriftlich, in elektronischer Form nach §36a(2) SGB I, in den schriftformersetzenden Wegen des §36a(2a) SGB I und §9a(5) OZG oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle zu. Das Absendedatum wahrt nichts. Eine versäumte Frist heilt die Wiedereinsetzung nach §67 SGG: der Antrag läuft einen Monat ab Wegfall des Hindernisses, und die versäumte Handlung ist darin nachzuholen.

Häufige Fragen

Verliere ich meine Krankenversicherung?

Die Mitgliedschaft endet nicht. Ab zwei Monatsbeiträgen Rückstand trotz Mahnung ruhen aber die Leistungen – gedeckt bleiben nur akute Erkrankungen und Schmerzzustände, Früherkennung sowie Schwangerschaft und Mutterschaft (SGB V §16 Abs. 3a).

Wie endet das Ruhen der Leistungen?

Sofort mit einer wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung (SGB V §16 Abs. 3a). Es gilt außerdem gar nicht für Versicherte, die im Sinne des Sozialrechts hilfebedürftig sind.

Wie hoch sind die Säumniszuschläge?

1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand (SGB IV §24); auf Rückstände unter 150 € werden sie nicht erhoben, wenn sie gesondert anzufordern wären.

Quellen

Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.