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Bußgeldbescheid: Die Geldbuße – und zwei Wochen Zeit für den Einspruch
Der Bußgeldbescheid ist die förmliche Entscheidung in einem Ordnungswidrigkeiten-Verfahren: Er setzt die Geldbuße, Gebühren und die aufgedruckten Nebenfolgen fest. Er ist keine strafrechtliche Verurteilung – wird aber rechtskräftig und vollstreckbar, wenn kein rechtzeitiger Einspruch eingeht.
Wie ernst: Handeln nötigAuch bekannt als: Bußgeldbescheid wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit, fine notice
Der Bescheid folgt auf die Anhörung und legt für einen Verstoß wie Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtfahrt die Geldbuße samt Gebühren und Auslagen fest, dazu die auf ihm abgedruckten Nebenfolgen.
Er ist keine strafrechtliche Verurteilung. Aber er muss selbst darüber belehren, dass er „rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach §67 eingelegt wird“ (OWiG §66).
Die Belehrung über eine mögliche Erzwingungshaft ist Pflichtinhalt des Bescheids (OWiG §66) – sie gehört zum Formular, nicht zu Ihrem konkreten Fall.
Wer ihn verschickt
Die Bußgeldstelle – die Verwaltungsbehörde von Polizei, Kommune oder Land, die den Verstoß bearbeitet hat; bei Verkehrsverstößen oft eine zentrale Stelle wie die Bußgeldstelle der Polizei Berlin.
Oft im gelben Umschlag mit Datumsstempel zugestellt; Titel „Bußgeldbescheid“; aufgeführt sind der Verstoß, die Beweismittel, die Geldbuße plus „Gebühren und Auslagen“; eine Rechtsbehelfsbelehrung über den 2-Wochen-Einspruch; und der Pflichthinweis auf mögliche Erzwingungshaft (OWiG §66).
Die Frist
Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung möglich (OWiG §67: „innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung“), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist läuft ab dem auf dem Umschlag gestempelten Zustelldatum.
Wenn Sie nichts tun
Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar (OWiG §66). Die Geldbuße ist dann spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu zahlen (OWiG §66). Wer nicht zahlen kann, muss das mitteilen – der Bescheid selbst lädt dazu ein, die Zahlungsunfähigkeit schriftlich darzulegen. Sonst kann Nichtzahlung zu Erzwingungshaft führen: bis zu sechs Wochen wegen einer Geldbuße, bis zu drei Monate wegen mehrerer (OWiG §96) – angeordnet nur gegen Zahlungsunwillige, nicht gegen Zahlungsunfähige.
Wie es eskaliert
- 01Nach 2 Wochen: Rechtskraft; die Geldbuße plus Gebühren ist vollstreckbar (OWiG §66).
- 02Zahlung wird binnen 2 Wochen nach Rechtskraft verlangt (OWiG §66); danach folgen Vollstreckungsmaßnahmen.
- 03Bei hartnäckiger Nichtzahlung trotz Zahlungsfähigkeit: Erzwingungshaft bis zu 6 Wochen (eine Geldbuße) bzw. 3 Monaten (mehrere) (OWiG §96) – die Haft tilgt die Schuld nicht.
- 04Die auf dem Bescheid abgedruckten Nebenfolgen (z. B. ein Fahrverbot) werden wirksam, wie dort angegeben.
Häufige Fragen
Ist ein Bußgeldbescheid eine Vorstrafe?
Nein, er ist keine strafrechtliche Verurteilung. Er wird aber rechtskräftig und vollstreckbar, wenn nicht binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt wird (OWiG §66, §67).
Warum steht dort etwas von Haft?
Der Hinweis auf Erzwingungshaft ist Pflichtinhalt jedes Bußgeldbescheids (OWiG §66). Sie kommt nur bei Nichtzahlung trotz Zahlungsfähigkeit in Betracht (OWiG §96) – und sie tilgt die Schuld nicht.
Was ist, wenn ich die Geldbuße nicht zahlen kann?
Der Bescheid fordert selbst dazu auf, Zahlungsunfähigkeit schriftlich darzulegen (OWiG §66); eine Ratenzahlung kann schriftlich mit Nachweisen beantragt werden (Berliner Bußgeldstelle).
Kann der Einspruch das Ergebnis verschlechtern?
Die Pflichtbelehrung weist darauf hin, dass das Ergebnis nach einem Einspruch auch ungünstiger ausfallen kann (OWiG §66).
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.