Gericht · Deutschland
Vollstreckungsbescheid: Die zweite Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens
Ein Vollstreckungsbescheid ergeht, weil gegen einen früheren Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde. Er steht kraft Gesetzes einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (ZPO §700) – und er ist die letzte Gelegenheit, die Forderung mit einem einfachen Einspruch zu stoppen.
Wie ernst: Vollstreckung nahAuch bekannt als: VB, enforcement order from the Mahngericht
Der Vollstreckungsbescheid ist die zweite und deutlich gefährlichere Stufe des gerichtlichen Mahnverfahrens. Er wird erlassen, weil auf den Mahnbescheid kein Widerspruch folgte – wieder auf Antrag des Gläubigers, wieder ohne inhaltliche Prüfung der Forderung.
Kraft Gesetzes steht er einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (ZPO §700). Das heißt: Der Gläubiger kann bereits den Gerichtsvollzieher schicken oder das Konto pfänden lassen, während Ihre Einspruchsfrist noch läuft.
Zugleich ist er die letzte Station, an der sich die Forderung noch mit einem einfachen Einspruch aufhalten lässt. Danach wird der Titel rechtskräftig – und bleibt es für 30 Jahre (BGB §197 Abs. 1 Nr. 3).
Wer ihn verschickt
Dasselbe Mahngericht – das zentrale Amtsgericht für das gerichtliche Mahnverfahren –, das schon den Mahnbescheid erlassen hat, erneut auf Antrag des Gläubigers.
Wieder ein gelber Umschlag vom Amtsgericht bzw. Mahngericht; das Wort „Vollstreckungsbescheid“; Bezug auf den früheren Mahnbescheid und dessen Geschäftsnummer; eine Belehrung über den Einspruch; die Summe enthält jetzt auch Gerichts- und Vollstreckungskosten.
Die Frist
Für den Einspruch gelten 2 Wochen ab Zustellung: Der Vollstreckungsbescheid wird wie ein Versäumnisurteil behandelt (ZPO §700), und die Einspruchsfrist dafür ist eine zweiwöchige Notfrist ab Zustellung (ZPO §339). Gerechnet wird ab dem Datum auf dem gelben Umschlag.
Wenn Sie nichts tun
Ohne Einspruch wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Vollstreckbar ist er ohnehin von Anfang an (ZPO §700: er „steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich“) – die Vollstreckung wartet also nicht einmal das Fristende ab. Nach Fristablauf entfällt der ordentliche Weg, sich zu wehren, und die nie inhaltlich geprüfte Forderung steht für 30 Jahre fest (BGB §197 Abs. 1 Nr. 3).
Wie es eskaliert
- 01Der Titel wird rechtskräftig.
- 02Auf Antrag des Gläubigers folgen Gerichtsvollzieher, Lohnpfändung oder ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ihr Bankkonto (ZPO §829, §835).
- 03Scheitert die Vollstreckung, können Sie zur Vermögensauskunft geladen werden (ZPO §802f-Kontext).
- 04Die Forderung bleibt 30 Jahre lang vollstreckbar (BGB §197 Abs. 1 Nr. 3).
Häufige Fragen
Kann schon vollstreckt werden, obwohl meine Einspruchsfrist noch läuft?
Ja. Der Vollstreckungsbescheid ist von Anfang an vorläufig vollstreckbar (ZPO §700) – die Vollstreckung muss das Fristende nicht abwarten.
Wurde die Forderung irgendwann inhaltlich geprüft?
Nein. Im gerichtlichen Mahnverfahren prüft kein Gericht, ob die Forderung berechtigt ist. Ohne Einspruch wird sie trotzdem für 30 Jahre festgestellt (BGB §197 Abs. 1 Nr. 3).
Was bewirkt der Einspruch?
Die Sache geht in ein normales gerichtliches Verfahren mit Verhandlung (ZPO §700 in Verbindung mit §339).
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.