Steuern · Deutschland

Steuerbescheid: Was das Finanzamt festgesetzt hat – und die Ein-Monats-Frist

Der Steuerbescheid ist die amtliche Festsetzung Ihrer Steuer für ein Jahr: entweder eine Erstattung oder eine Nachzahlung mit Fälligkeitsdatum. Nach Ablauf der Einspruchsfrist steht sein Inhalt fest – auch wenn er falsch ist.

Wie ernst: Handeln nötigAuch bekannt als: Bescheid für ... über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuerbescheid, Gewerbesteuermessbescheid

Der Bescheid nennt die vom Finanzamt festgesetzte Steuer und das Ergebnis: eine Erstattung (Geld zurück) oder eine Nachzahlung mit Fälligkeitsdatum. Sie erhalten ihn, weil Sie eine Steuererklärung abgegeben haben – oder weil das Finanzamt Sie veranlagt hat, etwa nach Datenmeldungen von Arbeitgeber oder Bank.

Der wichtigste Punkt ist die Frist: Nach einem Monat kann der Bescheid nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden (AO §355). Dann wird er bestandskräftig, so wie er ist – Fehler eingeschlossen.

Die Zahlung läuft unabhängig davon: Auch ein eingelegter Einspruch schiebt die Fälligkeit nicht auf (AO §361 – keine aufschiebende Wirkung ohne Aussetzung der Vollziehung).

Wer ihn verschickt

Ihr örtliches Finanzamt – die Landesbehörde, die Steuern festsetzt und erhebt.

Briefkopf des Finanzamts mit Ihrer Steuernummer bzw. Steuer-ID, das Wort „Bescheid“ (z. B. „Bescheid für 2025 über Einkommensteuer“), Berechnungstabellen („Festsetzung“, „Berechnung des zu versteuernden Einkommens“), ein Zahlungs- oder Erstattungsblock („Bitte zahlen Sie bis …“) und am Ende eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Wort „Einspruch“.

Die Frist

Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (Einspruchsfrist, AO §355: „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“). Für die Bekanntgabe gilt: Ein im Inland zur Post gegebener Bescheid gilt am 4. Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben, ein ins Ausland versandter einen Monat nach der Aufgabe (AO §122 Abs. 2) – es sei denn, er ist tatsächlich später angekommen.

Wenn Sie nichts tun

Nach einem Monat kann der Bescheid nicht mehr mit einem Einspruch angegriffen werden (AO §355) und wird bindend, so wie er erlassen wurde. Die festgesetzte Steuer bleibt zum genannten Datum fällig; auch ein Einspruch hätte die Zahlung nicht von selbst aufgeschoben (AO §361 – keine aufschiebende Wirkung ohne Aussetzung der Vollziehung). Ab dem Tag nach der Fälligkeit entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat der abgerundeten Steuer (AO §240).

Wie es eskaliert

  1. 01Die Festsetzung wird bestandskräftig; Fehler zu Ihren Gunsten lassen sich per Einspruch nicht mehr korrigieren.
  2. 02Wird die Nachzahlung nicht bis zur Fälligkeit gezahlt: Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf die auf volle 50 € abgerundete Steuer (AO §240) – er entsteht automatisch kraft Gesetzes (FAQ der bayerischen Steuerverwaltung: „entstehen kraft Gesetzes“).
  3. 03Mahnung mit einwöchiger Zahlungsfrist oder Ankündigung der Vollstreckung (AO §259; lfst.bayern.de).
  4. 04Vollstreckung durch das Finanzamt selbst, ohne Gericht: Pfändung von Lohn und Bankkonten, Sachpfändung und Zugriff auf Immobilien (lfst.bayern.de; AO §309).

Ihre Möglichkeiten im Verfahren

  • Der Einspruch kann innerhalb eines Monats eingelegt werden – schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift, gerichtet an das Finanzamt, das den Bescheid erlassen hat (AO §357); das Verfahren ist kostenfrei.
  • Zusätzlich kann Aussetzung der Vollziehung beantragt werden, damit während des Einspruchs nicht gezahlt werden muss – gewährt bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit oder unbilliger Härte (AO §361); der Einspruch allein stoppt die Erhebung nicht.
  • Bei Zahlungsschwierigkeiten kann bei der Stundungs- und Erlass-Stelle des Finanzamts eine Stundung (Aufschub oder Raten) beantragt werden (lfst.bayern.de).
  • Der festgesetzte Betrag kann bis zum aufgedruckten Fälligkeitsdatum gezahlt werden.

Häufige Fragen

Ab wann läuft die Einspruchsfrist genau?

Ab Bekanntgabe: Ein im Inland zur Post gegebener Bescheid gilt am 4. Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben, ein ins Ausland versandter einen Monat nach der Aufgabe (AO §122 Abs. 2) – es sei denn, er kam tatsächlich später an.

Muss ich zahlen, obwohl ich Einspruch einlege?

Der Einspruch allein hat keine aufschiebende Wirkung (AO §361). Damit die Zahlung während des Verfahrens ausgesetzt wird, gibt es den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

Kostet der Einspruch etwas?

Nein, das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist kostenfrei (AO §357).

Quellen

Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.