Steuern · Deutschland
Schätzungsbescheid: Die geschätzte Steuer ersetzt Ihre Erklärung nicht
Ein Schätzungsbescheid ist ein Steuerbescheid, in dem das Finanzamt Ihr Einkommen oder Ihren Umsatz geschätzt hat – weil keine Erklärung vorlag oder die Unterlagen unbrauchbar waren. Schätzungen fallen regelmäßig höher aus als die Wirklichkeit, und die Abgabepflicht bleibt trotzdem bestehen.
Wie ernst: Vollstreckung nahAuch bekannt als: Schätzung nach §162 AO, Bescheid über geschätzte Besteuerungsgrundlagen
AO §162 verpflichtet das Finanzamt zu schätzen, was es nicht ermitteln kann – typischerweise, weil die Steuererklärung fehlt. Das Ergebnis ist ein normaler Steuerbescheid, nur beruhen die Zahlen auf einer Schätzung. Diese fällt routinemäßig höher aus als die tatsächlichen Verhältnisse.
Entscheidend: Die Schätzung befreit nicht von der Erklärung. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: „Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.“ (AO §149 Abs. 1)
Für den Einspruch gilt dieselbe Frist wie bei jedem Steuerbescheid: ein Monat ab Bekanntgabe (AO §355). Danach wird die geschätzte – typischerweise überhöhte – Steuer bestandskräftig und wird wie jede andere Festsetzung eingezogen.
Wer ihn verschickt
Ihr örtliches Finanzamt.
Sieht aus wie ein normaler Steuerbescheid vom Finanzamt, enthält aber Formulierungen wie „Die Besteuerungsgrundlagen wurden gemäß §162 AO geschätzt“ oder „wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt“ – meist kombiniert mit einer Zeile zum Verspätungszuschlag und einer Zahlungsaufforderung.
Die Frist
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (AO §355); ein im Inland zur Post gegebener Bescheid gilt am 4. Tag nach der Aufgabe als bekannt gegeben (AO §122 Abs. 2).
Wenn Sie nichts tun
Die geschätzte – typischerweise überhöhte – Steuer wird bestandskräftig und wie jede andere Festsetzung eingezogen (Ablauf der Frist des AO §355), während die Pflicht zur Abgabe der Erklärung weiter besteht (AO §149 Abs. 1 Satz 4). Bei Nichtzahlung kommen Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat hinzu (AO §240), danach folgt die Vollstreckung.
Wie es eskaliert
- 01Die geschätzte Festsetzung wird nach einem Monat bestandskräftig (AO §355).
- 02Verspätungszuschlag für die fehlende Erklärung: 0,25 % der festgesetzten Steuer je angefangenem Monat, mindestens 25 € pro Monat bei Jahreserklärungen, höchstens 25.000 € (AO §152).
- 03Säumniszuschläge von 1 % je angefangenem Monat auf unbezahlte Beträge (AO §240), dann Mahnung und Vollstreckung durch das Finanzamt (AO §259; lfst.bayern.de: Pfändung von Lohn, Bankkonten, Vermögen).
- 04Die Abgabepflicht bleibt bestehen (AO §149) – das Finanzamt kann die Erklärung zusätzlich mit Zwangsgeld erzwingen (AO §§328, 329).
Häufige Fragen
Muss ich die Erklärung noch abgeben, obwohl schon geschätzt wurde?
Ja. AO §149 Abs. 1 sagt ausdrücklich: „Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 geschätzt hat.“
Warum ist der geschätzte Betrag so hoch?
Schätzungen nach AO §162 fallen routinemäßig höher aus als die tatsächlichen Verhältnisse.
Wie kommen die echten Zahlen in das Verfahren?
Innerhalb der Monatsfrist können die tatsächliche Erklärung und ein Einspruch eingereicht werden (AO §355, §357) – die echten Zahlen ersetzen dann die Schätzung im Einspruchsverfahren.
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.
- AO §162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagenoffiziell
- AO §149 Abgabe der Steuererklärungenoffiziell
- AO §152 Verspätungszuschlagoffiziell
- AO §355 Einspruchsfristoffiziell
- AO §240 Säumniszuschlägeoffiziell