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Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Wenn das Konto plötzlich gesperrt ist
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ein Gerichtsbeschluss, der eine Forderung von Ihnen gegen einen Dritten pfändet – meist Ihr Bankguthaben oder Ihren Lohn. Wichtig: Ein monatlicher Grundfreibetrag ist nur auf einem P-Konto automatisch geschützt.
Wie ernst: Vollstreckung nahAuch bekannt als: PfÜB, Kontopfändung, Pfändungsverfügung (when issued by a tax or public authority)
Der Beschluss kommt vom Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht, auf Antrag eines Gläubigers (ZPO §829). Er richtet sich an drei Seiten: den Gläubiger, Sie als Schuldner und Ihre Bank oder Ihren Arbeitgeber als Drittschuldner. Die Bank darf nicht mehr an Sie auszahlen, und Sie dürfen über die gepfändete Forderung nicht mehr verfügen (ZPO §829).
Der Teil „Überweisung“ bedeutet: Die gepfändete Forderung wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen (ZPO §835). Dass dieser Beschluss existiert, heißt zugleich: Der Gläubiger hat bereits einen vollstreckbaren Titel gegen Sie.
Steuer- und ähnliche Behörden brauchen dafür kein Gericht – sie erlassen die entsprechende „Pfändungsverfügung“ selbst (AO §309). Bemerkt wird der Beschluss oft erst daran, dass das Konto plötzlich gesperrt ist und Kartenzahlungen scheitern.
Wer ihn verschickt
Das Vollstreckungsgericht beim Amtsgericht, auf Antrag eines Gläubigers (ZPO §829). Steuer- und ähnliche Behörden erlassen die gleichwertige „Pfändungsverfügung“ ohne Gericht selbst (AO §309). Auch Ihre Bank erhält den Beschluss – meist fällt er durch die plötzliche Kontosperre auf.
Gerichtskopf „Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht“, Titel „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“; genannt werden Gläubiger, Sie als Schuldner und Ihre Bank oder Ihr Arbeitgeber als Drittschuldner, dazu die titulierte Forderung mit Kosten. Parallel friert die Bank das Konto ein, Kartenzahlungen schlagen fehl.
Die Frist
Dieser Beschluss setzt Ihnen keine Frist: Die Pfändung ist bereits mit der Zustellung an Bank oder Arbeitgeber wirksam – „Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen“ (ZPO §829).
Wenn Sie nichts tun
Gepfändetes Kontoguthaben darf die Bank nach der Wartefrist von einem Monat (ZPO §835) an den Gläubiger auszahlen – das Geld ist dann weg. Ein automatisch geschützter Monatsbetrag existiert nur auf einem Pfändungsschutzkonto: Auf dem P-Konto ist monatlich der Grundfreibetrag nach §850c verfügbar, aufgerundet auf die nächsten vollen 10 € (ZPO §899); ab dem 1. Juli 2026 beträgt der §850c-Grundbetrag 1.587,40 € pro Monat (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026). Ohne Umwandlung in ein P-Konto wird kein Grundbetrag automatisch freigegeben.
Wie es eskaliert
- 01Die Bank darf nicht an Sie auszahlen (ZPO §829); Daueraufträge und Kartenzahlungen aus dem gepfändeten Guthaben stoppen.
- 02Nach der Monatsfrist des ZPO §835 wird das gepfändete Guthaben an den Gläubiger ausgezahlt.
- 03Eine Lohnpfändung läuft Monat für Monat weiter: Der Arbeitgeber zahlt den pfändbaren Teil des Gehalts direkt an den Gläubiger, bis die Schuld getilgt ist.
- 04Die Pfändung bleibt bestehen, bis die titulierte Schuld einschließlich Kosten vollständig bezahlt ist.
Häufige Fragen
Warum ist mein Konto gesperrt, obwohl ich den Brief gerade erst bekommen habe?
Die Pfändung wirkt bereits mit der Zustellung an die Bank (ZPO §829). Die Bank erhält den Beschluss ebenfalls und darf ab dann nicht mehr an Sie auszahlen.
Komme ich noch an Geld für den Alltag?
Nur über ein P-Konto: Dort ist monatlich der Grundfreibetrag verfügbar (ZPO §899) – ab dem 1. Juli 2026 sind das 1.587,40 €, aufgerundet auf volle 10 €. Ohne P-Konto wird kein Betrag automatisch freigegeben.
Wann zahlt die Bank an den Gläubiger aus?
Für gepfändetes Kontoguthaben gilt die Wartefrist von einem Monat (ZPO §835); danach darf die Bank an den Gläubiger auszahlen.
Wie lange bleibt die Pfändung bestehen?
Bis die titulierte Schuld einschließlich Kosten vollständig bezahlt ist.
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.
- ZPO §829 Pfändung einer Geldforderungoffiziell
- ZPO §835 Überweisung einer Geldforderungoffiziell
- ZPO §850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontosoffiziell
- ZPO §899 Grundfreibetrag auf dem P-Kontooffiziell
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026offiziell
- AO §309 Pfändung einer Geldforderung (behördliche Pfändungsverfügung)offiziell