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Strafbefehl: Eine Verurteilung auf dem Papier – noch nicht endgültig

Ein Strafbefehl ist eine strafrechtliche Verurteilung, die ohne Gerichtsverhandlung auf dem Papier ergeht – für weniger schwere Delikte. Das Gericht hat nur nach Aktenlage entschieden; Sie wurden nie persönlich angehört. Ohne Einspruch binnen zwei Wochen sind Sie genau so verurteilt, wie es dort steht.

Wie ernst: Vollstreckung nahAuch bekannt als: penal order, Strafbefehl des Amtsgerichts

Das Strafbefehlsverfahren wird für weniger schwere Delikte genutzt – etwa Schwarzfahren, Ladendiebstahl oder Trunkenheitsfahrt. Das Amtsgericht entscheidet ohne Hauptverhandlung, auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft (StPO §407).

Verhängt werden können eine Geldstrafe in Tagessätzen, ein Fahrverbot, Einziehung, die Entziehung der Fahrerlaubnis – und mit Verteidiger sogar eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (StPO §407).

Der entscheidende Punkt: Das Gericht hat nur die Wahrscheinlichkeit nach Aktenlage geprüft. Bleiben die zwei Wochen ungenutzt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Wer ihn verschickt

Ein Amtsgericht (Strafgericht), auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft – das Gericht entscheidet ohne Verhandlung (StPO §407).

Gelber Umschlag mit Datumsstempel von einem Amtsgericht; Titel „Strafbefehl“; genannt werden die Staatsanwaltschaft und ein Aktenzeichen (z. B. eine „Cs“-Nummer); aufgeführt sind die Tat, Zahl und Höhe der Tagessätze, ein etwaiges Fahrverbot – und die Belehrung über den zweiwöchigen Einspruch.

Die Frist

Der Einspruch ist innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung möglich – beim erlassenden Amtsgericht, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (StPO §410). Die Frist läuft ab dem Zustelldatum auf dem gelben Umschlag.

Wenn Sie nichts tun

Der Strafbefehl erhält die Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteils: „Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich“ (StPO §410 Abs. 3). Sie sind dann verurteilt; die Geldstrafe wird eingezogen – und kann sie nicht beigetrieben werden, tritt Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle: zwei Tagessätze entsprechen einem Tag (StGB §43).

Wie es eskaliert

  1. 01Die Verurteilung wird rechtskräftig – mit der Wirkung eines normalen Strafurteils (StPO §410; justiz.nrw).
  2. 02Geldstrafe und Kosten werden vollstreckt.
  3. 03Ist die Geldstrafe nicht beizutreiben: Ersatzfreiheitsstrafe – ein Tag Haft je zwei Tagessätze, mindestens ein Tag (StGB §43).
  4. 04Ein Fahrverbot oder andere im Strafbefehl angeordnete Maßnahmen werden wirksam.

Ihre Möglichkeiten im Verfahren

  • Der Einspruch kann innerhalb von 2 Wochen beim erlassenden Amtsgericht eingelegt werden, schriftlich oder zur Niederschrift (StPO §410) – die Sache geht dann normalerweise in eine echte Hauptverhandlung. Hinweis des NRW-Justizportals: Dort gilt das „Verbot der Schlechterstellung“ NICHT – das Urteil kann höher ausfallen.
  • Zahlung ohne Einspruch – damit wird die Verurteilung so angenommen, wie sie ergangen ist.
  • Sind die zwei Wochen ohne eigenes Verschulden verstrichen (z. B. der Brief wurde nie gesehen), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden – der Mechanismus wird in der Praxis genutzt; die gesetzlichen Details wurden hier nicht ausgewertet.

Häufige Fragen

Wie kann ich verurteilt sein, ohne je vor Gericht gewesen zu sein?

Genau so funktioniert das Strafbefehlsverfahren: Das Amtsgericht entscheidet ohne Verhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nur nach Aktenlage (StPO §407).

Was passiert nach einem Einspruch?

Die Sache geht normalerweise in eine echte Hauptverhandlung. Das NRW-Justizportal warnt: Das „Verbot der Schlechterstellung“ gilt dort nicht – das Urteil kann auch höher ausfallen.

Was ist, wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird?

Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, tritt Ersatzfreiheitsstrafe an ihre Stelle: zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Haft, mindestens ein Tag (StGB §43).

Ab wann laufen die zwei Wochen?

Ab der Zustellung – dem Datum, das auf dem gelben Umschlag gestempelt ist (StPO §410).

Quellen

Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.