Kommunales · Spanien
Liquidación der plusvalía municipal — die Rechnung nach Verkauf oder Erbschaft
Die Rechnung des Rathauses für die 'plusvalía', nachdem eine spanische städtische Immobilie verkauft, geerbt oder verschenkt wurde. Seit der Reform 2021 fällt keine Steuer an, wenn nachweislich kein Gewinn entstand — das muss aber aktiv geltend gemacht werden.
Wie ernst: Handeln nötigAuch bekannt als: plusvalía municipal, plusvalía, IIVTNU, impuesto de plusvalía del ayuntamiento
Die plusvalía (IIVTNU) ist eine kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Bodens, wenn er den Eigentümer wechselt — durch Verkauf, Erbschaft oder Schenkung. Steuerpflichtig ist in der Regel der Verkäufer (bei Verkäufen) bzw. der Erwerber (bei Erbschaften und Schenkungen).
Die Übertragung war binnen 30 Werktagen zu erklären (sechs Monate bei Erbschaften, auf Antrag verlängerbar auf ein Jahr). Die liquidación ist die Berechnung des Rathauses — oder die Kontrolle Ihrer Selbstveranlagung.
Seit der Reform 2021 fällt keine Steuer an, wenn Sie nachweisen können, dass kein tatsächlicher Gewinn entstand — das muss aber aktiv geltend gemacht und belegt werden.
Wer ihn verschickt
Das ayuntamiento (Rathaus) der Gemeinde, in der die Immobilie liegt — der IIVTNU ist eine kommunale Steuer auf den Wertzuwachs städtischen Bodens beim Eigentümerwechsel.
Briefkopf des ayuntamiento; nennt die Steuer 'Impuesto sobre el Incremento de Valor de los Terrenos de Naturaleza Urbana' oder 'plusvalía'; identifiziert die übertragene Immobilie (referencia catastral), Übertragungsdatum, Haltejahre, Bemessungsgrundlage und Betrag; nennt das Zahlungsfenster und den pie de recurso (reposición, ein Monat).
Die Frist
Erklärungspflicht: 30 Werktage ab einer Übertragung unter Lebenden, sechs Monate (auf Antrag bis zu ein Jahr) ab einem Todesfall (TRLRHL art. 110.2) — gerechnet ab dem devengo, dem Datum von Verkauf oder Tod. Zahlung einer zugestellten liquidación: das Fenster des art. 62.2 LGT (bis zum 20. des Folgemonats oder zum 5. des übernächsten Monats); Rechtsmittel: reposición binnen eines Monats (TRLRHL art. 14.2.c) — beides ab dem Tag nach der Zustellung.
Wenn Sie nichts tun
Wird die Übertragung gar nicht erklärt, kann das ayuntamiento sie innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist später festsetzen — mit Sanktionen und Zinsen obendrauf. Wird eine zugestellte liquidación ignoriert, geht die Schuld nach dem Fenster des art. 62.2 ins período ejecutivo mit 5–20 % recargos, dann apremio und embargo. Nach einem Monat ist die liquidación bestandskräftig — auch dann, wenn sich das Fehlen eines Gewinns hätte nachweisen lassen und nichts zu zahlen gewesen wäre (TRLRHL art. 104.5).
Wie es eskaliert
- 01Nicht erklärte Übertragung: kommunale liquidación de oficio plus mögliche Sanktion und Zinsen (Erklärungspflicht des TRLRHL art. 110; Notare melden dem ayuntamiento vierteljährlich alle Übertragungen, art. 110.7).
- 02Zugestellt, aber unbezahlt: período ejecutivo mit recargos von 5 %/10 %/20 % (Ley 58/2003 arts. 28, 161), providencia de apremio, embargo.
- 03Nicht binnen eines Monats angefochten: Die liquidación wird bestandskräftig, selbst wenn die Übertragung keinen realen Gewinn brachte — die Ausnahme des art. 104.5 muss geltend gemacht werden, sie greift nicht automatisch.
Häufige Fragen
Der Verkauf brachte keinen Gewinn. Fällt trotzdem Steuer an?
Nein — wenn es nachgewiesen wird: Nach TRLRHL art. 104.5 fällt keine Steuer an, wenn beide Titel (Erwerb und Übertragung) das Ausbleiben eines Zuwachses belegen. Die Ausnahme greift nicht automatisch; sie muss geltend gemacht werden.
Wer zahlt die plusvalía — Käufer oder Verkäufer?
Bei Verkäufen in der Regel der Verkäufer, bei Erbschaften und Schenkungen der Erwerber.
Welche Fristen gelten für die Erklärung?
30 Werktage bei Übertragungen unter Lebenden; sechs Monate ab Todesfall, auf Antrag verlängerbar auf ein Jahr (TRLRHL art. 110.2).
Erfährt das Rathaus überhaupt vom Verkauf?
Ja. Notare melden dem ayuntamiento vierteljährlich alle Übertragungen (art. 110.7); eine nicht erklärte Übertragung kann binnen der vierjährigen Verjährung festgesetzt werden.
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.
- TRLRHL (RDL 2/2004), art. 110 — gestión del IIVTNU: plazos de declaración (30 días hábiles / 6 meses)offiziell
- TRLRHL (RDL 2/2004), art. 104 — hecho imponible; apartado 5: no sujeción si se acredita inexistencia de incremento (RDL 26/2021)offiziell
- TRLRHL (RDL 2/2004), art. 14 — recurso de reposición obligatoriooffiziell
- Ley 58/2003, art. 66 — prescripción a los cuatro años del derecho a liquidar y a exigir el pagooffiziell