Verkehr · Deutschland
Anhörungsbogen: Die Anhörung im Bußgeldverfahren – noch kein Bußgeld
Der Anhörungsbogen ist ein Fragebogen an Sie als mögliche betroffene Person, bevor ein Bußgeld verhängt wird – meist nach einem Blitzer- oder Parkverstoß. Er ist noch kein Bescheid: Das Gesetz verlangt, dass Sie vorher Gelegenheit zur Äußerung bekommen (OWiG §55).
Wie ernst: RoutineAuch bekannt als: Anhörung des Betroffenen, Anhörung zum Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit
Die Bußgeldstelle schildert den Vorwurf – Tat, Ort, Zeit – und bittet Sie, Ihre Personalien zu bestätigen und sich, wenn Sie möchten, zur Sache zu äußern. Grundlage ist OWiG §55: Vor einem Bußgeld muss die betroffene Person Gelegenheit bekommen, zum Vorwurf Stellung zu nehmen.
Der Bogen besteht aus zwei sehr unterschiedlichen Teilen. Die Angaben zur Person sind Pflicht: Wer sie verweigert oder falsche Personalien angibt, begeht selbst eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 1.000 € (OWiG §111). Die Angaben zur Sache dagegen sind freiwillig – die Berliner Bußgeldstelle formuliert: „Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen.“
Für gewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt die Verfolgung sechs Monate nach der Tat (StVG §26 Abs. 3).
Wer ihn verschickt
Die Bußgeldstelle – die Verwaltungsbehörde von Polizei oder Kommune (z. B. die Bußgeldstelle der Polizei Berlin), die Verkehrs- und andere Ordnungswidrigkeiten verfolgt.
Kopf einer Bußgeldstelle oder Polizei, die Wörter „Anhörung“ oder „Anhörungsbogen“, „Zeuge/Betroffener“, die Schilderung des Tatvorwurfs mit Datum, Uhrzeit, Ort und Rechtsvorschriften, ein Formular für die Personalien, oft ein Fotohinweis oder Zugangscode für ein Online-Portal und ein gewünschtes Rücksendedatum.
Die Frist
Eine bundesweite gesetzliche Antwortfrist gibt es nicht – die Behörde setzt ihr eigenes, kurzes Fenster. Hamburg etwa nennt die Möglichkeit, die Anhörung „innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Anschreibens“ abzugeben; maßgeblich ist das im Brief aufgedruckte Rücksendedatum ab Erhalt.
Wenn Sie nichts tun
Zur Sache müssen Sie sich nicht äußern („Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen“ – FAQ der Berliner Bußgeldstelle). Die Personalien müssen aber stimmen: Verweigerte oder falsche Angaben gegenüber der zuständigen Behörde sind selbst eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 1.000 € (OWiG §111). Wer zur Sache schweigt, erlebt schlicht, dass die Behörde nach Aktenlage entscheidet – typischerweise mit einem Bußgeldbescheid. Die Verfolgung gewöhnlicher Verkehrsverstöße verjährt sechs Monate nach der Tat (StVG §26 Abs. 3).
Wie es eskaliert
- 01Die Behörde führt das Verfahren fort und kann auf Basis der Aktenlage einen Bußgeldbescheid erlassen (OWiG §§55, 66).
- 02Wer den Personalien-Teil ignoriert, riskiert eine eigene Geldbuße bis 1.000 € (OWiG §111).
- 03Kann die Behörde die fahrende Person gar nicht ermitteln, wird das Verfahren gegen Sie unter Umständen eingestellt – der Fahrzeughalter riskiert dann aber eine Fahrtenbuchauflage (StVZO §31a).
- 04Der Bußgeldbescheid startet nach Zustellung seine eigene strenge 2-Wochen-Frist für den Einspruch (OWiG §67).
Häufige Fragen
Ist das schon ein Bußgeld?
Nein. Der Anhörungsbogen ist die gesetzlich vorgesehene Gelegenheit zur Äußerung, bevor entschieden wird (OWiG §55). Ein Bußgeldbescheid kann danach folgen.
Muss ich den Bogen überhaupt ausfüllen?
Die Personalien: ja – falsche oder verweigerte Angaben können bis zu 1.000 € kosten (OWiG §111). Die Angaben zur Sache: nein, die sind freiwillig (Berliner Bußgeldstelle).
Was passiert, wenn ich zur Sache schweige?
Die Behörde entscheidet nach Aktenlage – typischerweise mit einem Bußgeldbescheid, gegen den dann zwei Wochen Einspruchsfrist laufen (OWiG §67).
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.