Verkehr · Deutschland
Zeugenfragebogen: Sie gelten als Zeuge, nicht als Beschuldigter
Ein Zeugenfragebogen geht an Sie als Fahrzeughalter, wenn die Behörde davon ausgeht, dass Sie den Verstoß NICHT selbst begangen haben – etwa weil das Blitzerfoto eine andere Person zeigt. Gefragt wird, wer gefahren ist.
Wie ernst: RoutineAuch bekannt als: Zeugenbefragung, Anhörung als Zeuge (Halteranfrage)
Die Bußgeldstelle will die fahrende Person ermitteln und schreibt dafür den eingetragenen Halter an – als Zeugen, nicht als Betroffenen. Der Bogen zeigt üblicherweise die Tatdaten und fragt nach Name und Anschrift der Person am Steuer.
Gegen Sie persönlich richtet sich in diesem Schreiben kein Bußgeld – es fehlt schon ein an Sie adressierter Betrag.
Praktisch bedeutsam ist ein anderer Punkt: Bleibt die fahrende Person unauffindbar, kann die Zulassungsbehörde dem Halter eine Fahrtenbuchauflage machen (StVZO §31a) – zulässig, wenn „die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war“.
Wer ihn verschickt
Die Bußgeldstelle (Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten), gerichtet an Sie als eingetragenen Fahrzeughalter – in der Rolle des Zeugen, nicht der beschuldigten Person.
Briefkopf einer Bußgeldstelle, das Wort „Zeuge“, „Zeugenfragebogen“ oder „Anhörung als Zeuge“, das Kennzeichen Ihres Fahrzeugs, Datum, Uhrzeit und Ort des Verstoßes sowie Felder für Name und Anschrift der fahrenden Person; kein an Sie persönlich gerichteter Bußgeldbetrag.
Die Frist
Eine gesetzliche Frist wurde in den ausgewerteten Quellen nicht gefunden – maßgeblich ist das Rücksendedatum, das die Behörde auf das Formular druckt.
Wenn Sie nichts tun
Die ausgewerteten Quellen nennen keine unmittelbare Geldbuße für einen Halter, der einen Zeugenfragebogen nicht beantwortet. Die praktisch wichtige Folge ist eine andere: Kann die fahrende Person nicht ermittelt werden, darf die Zulassungsbehörde dem Halter ein Fahrtenbuch auferlegen (StVZO §31a). Die Auflage läuft typischerweise über Monate, erfasst jede Fahrt, und die Aufzeichnungen sind nach Ablauf des Zeitraums noch sechs Monate aufzubewahren.
Wie es eskaliert
- 01Die Behörde versucht, die fahrende Person auf anderem Weg zu ermitteln – die Berliner Bußgeldstelle behält sich „andere oder ergänzende Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrers“ vor, einschließlich Ermittlungen durch die Polizeidienststelle am Wohnort und eines „Lichtbildabgleichs aus dem Ausweisregister“.
- 02Gelingt die Identifizierung nicht vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährung (StVG §26 Abs. 3), endet das Verfahren gegen die fahrende Person.
- 03Die Zulassungsbehörde kann Ihnen als Halter dann eine Fahrtenbuchauflage machen (StVZO §31a): jede Fahrt mit Name und Anschrift der fahrenden Person, Kennzeichen, Beginn und Ende aufzeichnen, auf Verlangen vorzeigen, Aufbewahrung sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums.
Häufige Fragen
Bekomme ich als Halter jetzt ein Bußgeld?
Dieses Schreiben richtet kein Bußgeld an Sie – Sie sind als Zeuge angeschrieben. Die ausgewerteten Quellen nennen auch keine unmittelbare Geldbuße für eine ausbleibende Antwort.
Was ist die größte praktische Folge, wenn die fahrende Person unbekannt bleibt?
Die Fahrtenbuchauflage (StVZO §31a): Der Halter muss dann jede Fahrt mit fahrender Person, Kennzeichen, Beginn und Ende aufzeichnen – typischerweise über Monate, mit sechs Monaten Aufbewahrung nach Ablauf.
Wie lange kann der Verstoß überhaupt verfolgt werden?
Die Verfolgung gewöhnlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten verjährt sechs Monate nach der Tat (StVG §26 Abs. 3).
Quellen
Fakten am 28. August 2026 gegen die unten genannten Quellen geprüft.
- StVZO §31a Fahrtenbuchoffiziell
- StVG §26 Verjährungoffiziell
- Polizei Berlin — Bußgeldstelle: Fragen und Antwortenoffiziell